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Sehr geehrte Kunden und Interessenten PFERD
& REITER,
wir setzen unser ganzes Wissen und unserer Erfahrung ein, um Ihren Reiturlaub
für Sie zu einem unvergesslichen Erlebnis zu machen und Ihre Reise
reibungslos abzuwickeln. Hierzu tragen auch Vereinbarungen über
die beiderseitigen Rechte und Pflichten bei, die wir mit Ihnen in Form
der nachfolgenden Reisebedingungen treffen wollen. Diese Bestimmungen
werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der
Firma creActiv Tours GmbH , nachstehend
"P&R" abgekürzt, im Buchungsfall zu Stande
kommenden Reisevertrages bezgl. einer PFERD
& REITER-Reiterreise. Sie ergänzen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß
§§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und
Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese
aus.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen
vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.
1. Abschluss des Reisevertrages, Angaben bei der Buchung
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der
Kunde P&R den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage
dieses Angebotes sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden
Informationen von P&R für die jeweilige Reise (wie die Hinweise
von A-Z), soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen seiner Buchung (Reiseanmeldung)
vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über alle
angefragten und für die Durchführung eines Reiturlaubs maßgeblichen
Umstände zu machen, insbesondere zu Reitqualifikation und Gewicht.
Falsche oder unvollständige Angaben können nach Maßgabe
der Bestimmung unter Ziffer 9.2 zur Kündigung des Reisevertrages
durch P&R führen
1.3. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger
(z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen, örtliche Reitställe
und Reitunternehmen) sind von P&R nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen
zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die
den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die
vertraglich zugesagten Leistungen von P&R hinausgehen oder im Widerspruch
zur Reiseausschreibung stehen.
1.4. Orts- und Hotelprospekte und Internetausschreibungen, sowie
insbesondere Prospekte, Internetausschreibungen von Reiteinrichtungen,
die nicht von P&R herausgegeben werden, sind für P&R und
deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche
Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder
zum Inhalt der Leistungspflicht von P&R gemacht wurden.
1.5. Die Buchung sollte zur Vermeidung von Missverständnissen
auf dem Buchungsformular von P&R erfolgen. Bei elektronischen Buchungen
bestätigt P&R den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem
Weg.
1.6. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden,
für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen,
sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat.
1.7. Der Reisevertrag wird für den Veranstalter verbindlich,
wenn dieser dem Kunden die Buchung und den Preis der Reise schriftlich
bestätigt. Die automatische eMail-Bestätigung des Eingangs einer
elektronisch übermittelten Buchung stellt keine Annahme des Reisevertrages
durch P&R dar.
1.8. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von P&R vom
Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von P&R vor, an
das P&R für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag
kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde
innerhalb der Bindungsfrist P&R die Annahme durch ausdrückliche
Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung
des Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung
in Höhe von 20% des Reisepreises, max. € 260,- pro Person
zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn
zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben
ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8. genannten Grund abgesagt
werden kann.
2.2. Soweit P&R zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen
bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches
Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige
Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen
oder Aushändigung der Reiseunterlagen.
2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung
nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist
P&R berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten
und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.
zu belasten.
2.4. P&R kann bei entsprechender Vereinbarung zusätzlichen
Aufwand (Expressversand, Inkasso-/Überweisungs-/Nachnahmespesen)
bis zu € 30,- pro Buchung in Rechnung stellen.
3. Leistungsänderungen
3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und von P&R nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. P&R ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem
Änderungsgrund zu informieren.
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn P&R in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der
Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von
P&R über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage
der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.
4. Preiserhöhung
P&R behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten
Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der
Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
4.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann
P&R den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung
erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann P&R
vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz
kann P&R vom Kunden verlangen.
4.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber P&R
erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden.
4.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss
des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden,
in dem sich die Reise dadurch für P&R verteuert hat.
4.4. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig,
sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr
als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände
vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss
für P&R nicht vorhersehbar waren.
4.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
hat P&R den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund
zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn
eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr
als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn P&R in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der
Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung
von P&R über die Preiserhöhung dieser gegenüber geltend
zu machen.
5. Rücktritt durch
den Kunden vor Reisebeginn /Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit
vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt
ist gegenüber P&R unter der in diesen Bedingungen angegebenen
Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro
gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt
werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er
die Reise nicht an, so verliert P&R den Anspruch auf den Reisepreis.
Stattdessen kann P&R, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu
vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene
Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen
und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis
verlangen.
5.3. P&R hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich
gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes
des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem
prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der
Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendung
und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen
berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt
des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
| Welt ausg. Nordamerika |
Nordamerika |
| bis zum 70.Tag vor Reisebeginn |
20% |
bis zum 61.Tag vor Reisebeginn |
25% |
| bis zum 69. - 40. Tag vor Reisebeginn |
30% |
bis zum 60. - 45. Tag vor Reisebeginn |
50% |
| bis zum 39. - 30. Tag vor Reisebeginn |
40% |
weniger als 44 Tage vor Reisebeginn
oder bei Nichtanreise |
90% |
| bis zum 29. - 20. Tag vor Reisebeginn |
50% |
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| bis zum 19.- 10. Tag vor Reisebeginn |
65% |
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| bis zum 9. - 3. Tag vor Reisebeginn |
85% des Reisepreises, |
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| bei Rücktritt ab 2. Tag vor Reisebeginn
und bei Nichtanreise |
90% des Reisepreises, |
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5.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen,
P&R nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
5.5. P&R behält sich vor, anstelle der vorstehenden
Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern,
soweit P&R. nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen
als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht P&R
einen solchen Anspruch geltend, so ist P&R verpflichtet, die geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen
und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret
zu beziffern und zu belegen.
5.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das gesetzliche
Recht des Kunden, gem. § 651b BGB, einen Ersatzteilnehmer zu stellen,
unberührt.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch
des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft
oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung
möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann
P&R bis zu dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt
der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 30,- bei
gleichem Reiseziel und € 60,- bei einem anderen Reiseziel pro Kunden
erheben.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer
5. zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
6.2. Umbuchungswünsche des Kunden,
die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag
gemäß Ziffer 5. zu den dort festgelegten Bedingungen und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht
bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch
genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß
angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen
sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden
Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
P&R wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die
Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt,
wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn
einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen
Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
8.1. P&R kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl
nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt
des Rücktritts durch P&R muss in der konkreten Reiseausschreibung
oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte
Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen
Leistungsbeschreibung angegeben sein
b) P&R ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die
Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht,
dass die Reise wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht
durchgeführt wird.
c) Ein Rücktritt von P&R später als 4 Wochen vor
Reisebeginn ist unzulässig.
d) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn P&R in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot
anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung
über die Absage der Reise durch P&R dieser gegenüber geltend
zu machen.
e) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält
der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich
zurück.
9. Kündigung aus
verhaltensbedingten Gründen
9.1. P&R kann den Reisevertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung
von P&R nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist.
9.2. Die Kündigung ist insbesondere dann zulässig,
wenn sich erweist, dass der Kunde falsche Angaben zu seinen persönlichen
Verhältnissen, insbesondere seinem Gewicht, seiner reiterlichen
Ausbildung und seinen reiterlichen Fähigkeiten gemacht hat und
hierdurch ursächlich er selbst, die Mitreisenden oder die Durchführung
der Reise erschwert oder gefährdet werden. Entsprechendes gilt,
wenn der Kunde gegen fachlich anerkannte Regeln der Reiterei im Bereich
der Ausrüstung, von Sicherheitsmaßnahmen oder des Führens
des Pferdes schuldhaft verstößt.
9.3. Kündigt P&R, so behält sie den Anspruch auf
den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich
der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten
des Kunden
10.1. Eine für die Entgegennahme von Mängelrügen
zuständige Reiseleitung ist von P&R nach den vertraglichen
Vereinbarungen nicht geschuldet. Der Reisende ist daher verpflichtet,
auftretende Mängel unverzüglich direkt gegenüber P&R
unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen. Ansprüche
des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende
Rüge unverschuldet unterbleibt.
10.2. Mit einer Mängelrüge gegenüber dem hierfür
nicht zuständigen Reitführer oder den örtlichen Leistungsträgern
von P&R genügt der Reisende daher seiner Pflicht zur Mängelanzeige
nicht. Reitführer, Leistungsträger, Agenturen und Mitarbeiter
von Leistungsträgern sind demnach auch nicht befugt und von P&R
nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche
gegen P&R anzuerkennen.
10.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt,
so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn
ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, P&R erkennbarem
Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig,
wenn P&R oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner
vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom
Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne
Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn
die Abhilfe unmöglich ist oder von P&R oder ihren Beauftragten
verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
10.4. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden
unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.)
der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften
können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht
ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust
binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung,
zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung
oder die Fehlleitung von Reisegepäck P&R anzuzeigen.
11. Beschränkung
der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung von P&R für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit P&R für einen dem Kunden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
11.2. Die deliktische Haftung von P&R für Sachschäden,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme
gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende
Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer
Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.3. P&R haftet nicht für Leistungsstörungen,
Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum
ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich
und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen
so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar
nicht Bestandteil der Reiseleistungen von P&R sind. P&R haftet
jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden
vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort,
Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung
während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung
von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von P&R
ursächlich geworden ist.
12. Ausschluss von
Ansprüchen und Verjährung
12.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich
vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die
Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber P&R unter der
nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann
der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch
nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden,
Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust
im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust,
binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung,
bei der Fluggesellschaft geltend zu machen.
12.2. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis
651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung
von P&R oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
von P&R beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für
Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von
P&R oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
von P&R beruhen.
12.3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§
651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
12.4. Die Verjährung nach Ziffer 12.2 und 12.3 beginnt mit
dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen
Vereinbarungen enden sollte.
12.5. Schweben zwischen dem Kunden und P&R Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder P&R die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
13.1. P&R wird Staatsangehörige eines
Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten
wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor
Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten
gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen,
dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender
(z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und
Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche
Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile,
die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung
von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht,
wenn P&R nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
13.3. P&R haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung
und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass
P&R eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
14. Informationen zur
Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
14.1. P&R informiert den Kunden entsprechend
der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder
spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
14.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende(n) Fluggesellschaft(en)
noch nicht fest, so ist P&R verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft
bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen
wird bzw. werden. Sobald P&R weiß, welche Fluggesellschaft
den Flug durchführt, wird er den Kunden informieren.
14.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft
genannte Fluggesellschaft, wird P&R den Kunden unverzüglich
und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über
den Wechsel informieren.
14.4. Die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften
im Rahmen der Informationspflicht von P&R begründet keinen
vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung
mit der/den genannten Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher
Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht
von P&R ergibt. Soweit dies demnach vertraglich in zulässiger
Weise vereinbart ist, bleibt P&R ein Wechsel der Fluggesellschaft
ausdrücklich vorbehalten.
14.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen und die Unterrichtungen
von P&R über einen Wechsel einer Fluggesellschaft bleiben die
Ansprüche des Kunden nach der in Abs. (1) bezeichneten Verordnung,
aus sonstigen anwendbaren EG-Verordnungen sowie sonstige vertragliche
oder gesetzliche Rechte unberührt.
14.6. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte "Black
List" (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über
den Mitgliedstaaten untersagt ist.) ist auf den Internet-Seiten von
P&R abrufbar und in den Geschäftsräumen von P&R einzusehen.
15. Rechtswahl und
Gerichtsstand
15.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen
dem Kunden und P&R findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
15.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen P&R im Ausland für
die Haftung von P&R dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet
wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich
Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich
deutsches Recht Anwendung.
15.3. Der Kunde kann P&R nur an deren Sitz verklagen.
15.4. Für Klagen von P&R gegen den Kunden ist der Wohnsitz
des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner
des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als
Gerichtsstand der Sitz von P&R vereinbart.
15.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden
und P&R anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt
oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für
den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder
die entsprechenden deutschen Vorschriften.
16. Benutzung von Google Translater
o.a.
Rechtlich bindend ist ausschlließlich der Originaltext in Deutscher
Sprache. P&R übernimmt keine Haftung für durch Dritte
angebotene, geänderte bzw. übersetzte Texte.
Reiseveranstalter ist: CreActiv Tours GmbH
Reise-Marke: PFERD & REITER
Geschäftsführer: Wiggo Wehner
Handelsregister: HRB 3621 NO Amtsgericht Kiel
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Adresse: Rader Weg 30 a; D-22889 Tangstedt
Telefon: +49 (0)40 607 669-0
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